Ratgeber

Erbengemeinschaft: Wenn das Haus mehreren gehört

Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Gehört ihnen ein Haus, wird es schwierig, weil einer es behalten will und ein anderer Geld braucht.

Alle entscheiden gemeinsam

Über das Nachlassvermögen verfügen die Erben nur gemeinsam. Für Verkauf, Vermietung oder Umbau braucht es Einstimmigkeit. Für laufende Verwaltung gilt eine einfachere Regel. Eine Person kann zur Vertretung ermächtigt werden.

Teilung

Jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen. Geeinigt wird sich meist so:

  • Ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus. Dafür braucht er Eigenmittel oder eine Hypothek, die die Bank tragbar findet.
  • Das Haus wird verkauft und der Erlös geteilt.
  • Die Erben bleiben gemeinsam Eigentümer. Das ist nur mit klaren Regeln für Kosten und Nutzung ratsam.

Überlebender Ehegatte

Der überlebende Ehegatte kann verlangen, dass ihm das bisherige Wohnhaus oder die Wohnung samt Hausrat auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen wird. Er kann stattdessen ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung verlangen.

Steuern und Hypothek

Bei einer Erbteilung wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben. Beim späteren Verkauf wird sie fällig. Die Hypothek muss bei einem Wechsel der Eigentümer mit der Bank neu geklärt werden.

Konkrete nächste Schritte

  • Zu Lebzeiten festlegen, wer das Haus übernehmen soll, und die Auszahlung der anderen Erben regeln.
  • Als Erbe früh mit der Bank besprechen, ob die Übernahme tragbar ist.
  • Bei Streit frühzeitig eine Mediation oder neutrale Moderation beiziehen.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 602–604 ZGB: Erbengemeinschaft, gemeinsame Verfügung, Teilungsanspruch
  • Art. 607 ff. ZGB: Teilung
  • Art. 612a ZGB: Zuweisung der Wohnung und des Hausrats an den überlebenden Ehegatten
  • Art. 12 Abs. 3 StHG: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Erbteilung

Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).

Frank Heisler
Frank Heislerdipl. Finanzberater IfFP · Autor der Ratgeber-Reihe «Finanzen im Leben»

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