Ratgeber

Erbrecht: Pflichtteile und freie Quote seit 2023

Seit 1. Januar 2023 gilt ein revidiertes Erbrecht. Die Pflichtteile sind kleiner, der frei verfügbare Teil ist grösser. Wer früher ein Testament gemacht hat, sollte es prüfen: Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Todes.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament erben Ehegatten und eingetragene Partner zusammen mit den Nachkommen je zur Hälfte. Gibt es keine Nachkommen, aber Eltern, erhält der Ehegatte drei Viertel und die Eltern ein Viertel. Gibt es auch keine Eltern, erbt der Ehegatte alles.

Unverheiratete Partner erben gesetzlich nichts.

Pflichtteile

Der Pflichtteil ist der Teil des gesetzlichen Erbanspruchs, den niemand entziehen kann:

  • Nachkommen: die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (früher drei Viertel).
  • Ehegatten und eingetragene Partner: die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
  • Eltern: kein Pflichtteil mehr.
  • Geschwister: keinen Pflichtteil.

Ein Beispiel

Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Gesetzlich erhalten Ehegatte und Kinder je die Hälfte. Die Pflichtteile betragen je ein Viertel des Nachlasses. Die übrige Hälfte kann frei verteilt werden, zum Beispiel an den Ehegatten, an Enkel, an eine Stiftung oder an den Lebenspartner.

Weitere Änderungen

  • Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, kann der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen seinen Erbanspruch verlieren.
  • Lebzeitige Zuwendungen wie Schenkungen oder Erbvorbezüge werden bei der Pflichtteilsberechnung mitgerechnet.
  • Auch Guthaben der Säule 3a können für die Pflichtteilsberechnung relevant sein.

Konkrete nächste Schritte

  • Bestehendes Testament oder Erbvertrag auf die Pflichtteile nach neuem Recht prüfen.
  • Prüfen, wer im Todesfall wirklich begünstigt werden soll und ob die gesetzliche Regelung dazu passt.
  • Änderungen schriftlich und formgültig festhalten.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 457–466 ZGB: gesetzliche Erben und Erbteile
  • Art. 470 und 471 ZGB: verfügbare Quote und Pflichtteile (Fassung seit 1. Januar 2023)
  • Art. 120 ZGB: Scheidung und Erbrecht
  • Art. 522 ff. und 527 ZGB: Herabsetzung bei Verletzung der Pflichtteile
  • Art. 626 ff. ZGB: Ausgleichung
  • Änderung des ZGB (Erbrecht) vom 18. Dezember 2020

Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).

Frank Heisler
Frank Heislerdipl. Finanzberater IfFP · Autor der Ratgeber-Reihe «Finanzen im Leben»

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