Todesfall: Was in den ersten Wochen zu tun ist
Nach einem Todesfall müssen Angehörige in kurzer Zeit vieles entscheiden. Diese Reihenfolge hilft. Das meiste ist nicht eilig, einzelne Fristen aber schon.
Die ersten Tage
- Todesfall ärztlich feststellen lassen. Die Ärztin oder der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus.
- Bestattungsunternehmen beauftragen. Es meldet den Todesfall in der Regel dem Zivilstandsamt.
- Nach Testament, Vorsorgeauftrag und Bestattungswünschen suchen.
Testament einreichen
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde einreichen (Art. 556 ZGB). Das gilt auch, wenn es unwichtig oder überholt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und informiert die Erben schriftlich.
Danach können die Erben bei Bedarf eine Erbbescheinigung erhalten. Banken und Grundbuchämter verlangen sie.
Banken, Versicherungen, Sozialversicherungen
- Banken informieren: Die Konten werden gesperrt. Daueraufträge und Lastschriften laufen dann nicht weiter.
- AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse melden, damit Hinterlassenenleistungen geprüft werden.
- Versicherungen, Krankenkasse und Arbeitgeber informieren. Bei Säule 3a und Lebensversicherungen die Begünstigung prüfen.
Steuern
Die Steuerpflicht endet mit dem Todestag. Die Steuererklärung für das Todesjahr ist dennoch abzugeben. Die Behörde erstellt ein Steuerinventar. Dafür sollten alle Konten, Depots und Schulden vollständig angegeben werden.
Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Sie beginnt in der Regel, wenn die Erben vom Tod erfahren haben. Sie ist wichtig bei überschuldeten Nachlässen.
Vorsicht: Wer über Nachlassvermögen verfügt oder sich darin einmischt, kann die Erbschaft stillschweigend annehmen (Art. 571 ZGB). Üblich sind die Bestattungskosten und dringende Handlungen. Alles andere vorher klären.
Konkrete nächste Schritte
- Fristen notieren: Testament einreichen, Ausschlagung nach drei Monaten.
- Vollständige Liste der Konten, Versicherungen und Verträge der verstorbenen Person erstellen.
- Bei grösseren Nachlässen früh eine unabhängige Fachperson beiziehen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 560 ZGB: Erwerb der Erbschaft mit dem Tod
- Art. 551 ff. ZGB: Sicherungsmassregeln
- Art. 556–559 ZGB: Einlieferung und Eröffnung der letztwilligen Verfügung, Erbbescheinigung
- Art. 566, 567 und 571 ZGB: Ausschlagung, Frist von drei Monaten, Annahme durch Einmischung
- Art. 23–25 AHVG: Hinterlassenenrenten der AHV
- Kantonales Steuerrecht und Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG): Steuerpflicht und Inventar
Die Gesetzestexte stehen auf fedlex.admin.ch (Suche nach der SR-Nummer): Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Obligationenrecht (OR, SR 220), AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), BVV 3 (SR 831.461.3), UVG (SR 832.20), ELG (SR 831.30), DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), Bundesverfassung (BV, SR 101).
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Rechtlich verbindliche Schritte, zum Beispiel Testament, Erbvertrag, Vorsorgeauftrag, Schenkung oder Vertrag, sind immer von einer Juristin oder einem Juristen (Notariat, Anwaltskanzlei) zu prüfen. Massgebend sind Ihre persönliche Situation, der Kanton und die jeweils geltende Gesetzeslage.
Ihre Situation ist einzigartig.
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